Initiativtext

Gesetz über die  Kinderbetreuung

§ 1 Grundsatz
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Privaten für ein der Nachfrage entsprechendes, qualitativ gutes und breit gefächertes Angebot an familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht.
Die Gemeinden stellen zusammen mit dem Kanton den Bedarf fest. Der Kanton leistet Aufbauhilfe für private und öffentliche Betreuungsangebote. Er ergreift gemeinsam mit den Gemeinden geeignete Massnahmen, wenn diese nicht in der  Lage sind, ein bedarfgerechtes Angebot aufzubauen.

§ 2 Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch Elternbeiträge und Beiträge von Kanton und Gemeinden.
Der Elternbeitrag bemisst sich nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Der Maximaltarif darf die Vollkosten nicht überschreiten.

§ 3 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung

§ 4 Schlussbestimmung
Gesetz und Verordnung treten spätestens ein Jahr nach Annahme der Initiative durch die Volksabstimmung vollständig in Kraft.